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Bei der Wahl des richtigen Firmennamens müssen Unternehmen die Firmengrundsätze beachten. Welche Regeln dazugehören und warum sie wichtig sind, erfährst du hier und im Video!

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Inhaltsübersicht

Was sind Firmengrundsätze?

Firmengrundsätze sind gesetzliche Regeln, die im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert sind. Sie bestimmen, welchen Firmennamen ein Kaufmann für sein Unternehmen wählen darf.

Die Firmengrundsätze stellen sicher, dass Unternehmen einen rechtlich zulässigen Namen haben und somit Vertrauen zu Kunden und Geschäftspartnern aufbauen können. Außerdem sorgen sie für Klarheit, Schutz und Transparenz im Geschäftsverkehr.

Die fünf Firmengrundsätze:
  1. Grundsatz der Firmenwahrheit
  2. Grundsatz der Firmenbeständigkeit
  3. Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit
  4. Grundsatz der Firmenöffentlichkeit
  5. Grundsatz der Firmeneinheit

1. Grundsatz der Firmenwahrheit

Der Grundsatz der Firmenwahrheit stellt sicher, dass Unternehmen keine irreführenden Firmennamen verwenden. Er ist in § 18 HGB festgeschrieben und besagt, dass ein Firmenname nicht über die Art, die Größe oder die Rechtsform des Unternehmens täuschen darf. 

Dazu muss zum einen der Name mit der Tätigkeit des Unternehmens übereinstimmen (§ 18 (1) HGB). Ein kleines Start-up, das nur lokal tätig ist, darf sich zum Beispiel nicht „International Business Consulting GmbH“ nennen. Das könnte sonst Kunden oder Geschäftspartner in die Irre führen.

Außerdem darf der Inhaber nicht über die Art, die Größe oder die Rechtsform seines Unternehmens täuschen (§ 18 (2) HGB). Bestimmte Angaben sind daher verboten: Ein Unternehmen darf sich nicht als „GmbH“ bezeichnen, wenn es tatsächlich ein Einzelunternehmen ist. Ebenso darf es ohne akademischen Grad keinen Doktortitel im Namen führen. 

2. Grundsatz der Firmenbeständigkeit

Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit erlaubt es Unternehmen, ihren Namen auch nach einem Inhaberwechsel oder einem Namenswechsel (z. B. durch Heirat) weiterzuführen. Das ist in den §§ 21 – 24 HGB geregelt. 

➡️ Beispiel:
Herr Schmidt könnte die Bäckerei „Müllers Backstube“ von Herrn Müller übernehmen. Der Name darf bestehen bleiben, solange der ursprünglichen Inhaber zustimmt. 

Der Vorteil: Kunden behalten einen vertrauten Namen, was Verwirrung und mögliche Umsatzeinbuße verhindert. Zusätzlich kann das Unternehmen weiterhin von seinem guten Ruf profitieren.

Doch die Firmenbeständigkeit gilt nicht uneingeschränkt. Das Unternehmen selbst muss weitergeführt werden — der Name allein darf nicht verkauft werden. Dieses sogenannte Veräußerungsverbot ist in § 23 HGB geregelt.

Übrigens: Der neue Inhaber verletzt eigentlich den Grundsatz der Firmenwahrheit, da es nicht mehr derselbe Name ist. Doch wegen der Firmenbeständigkeit wird meist eine Ausnahme gemacht — vorausgesetzt die Rechtsform stimmt.

3. Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit

In § 30 HGB ist der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit verankert. Er besagt, dass sich jede Firma deutlich von bestehenden Unternehmen am selben Standort unterscheiden muss. 

So wird verhindert, dass Kunden oder Geschäftspartner fälschlicherweise Rechnungen oder Bestellungen an das falsche Unternehmen senden. Auch Mahnungen oder rechtliche Forderungen landen sonst versehentlich beim falschen Unternehmen, was zu finanziellen oder juristischen Problemen führen kann.

➡️ Beispiel:
In einer Stadt gibt es bereits einen „Müller Lebensmittelhandel“. Ein neuer Unternehmer darf seine Firma nicht genauso nennen. Stattdessen könnte er sie „Müller Feinkost“ oder „Müller & Partner Lebensmittel GmbH“ nennen, um eine klare Unterscheidung zu schaffen.

4. Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

Die Firmenöffentlichkeit stellt sicher, dass Unternehmen offiziell registriert und für leicht überprüfbar sind. Sie sorgt dafür, dass Kunden und Geschäftspartner sicher sein können, mit einer echten Firma zu handeln.

Dafür gibt es zwei zentrale Regeln:

  • Laut § 29 HGB muss jedes Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung bestätigt die Existenz der Firma und gibt wichtige Informationen preis, z. B. den Unternehmenssitz und die Rechtsform.
  • Zusätzlich schreibt § 37a HGB vor, dass der vollständige Firmenname auf Geschäftsbriefen angegeben werden muss. Dadurch ist die Identität der Firma auch im Schriftverkehr eindeutig erkennbar.
➡️ Beispiel:
Ein Händler bestellt Ware bei einem neuen Lieferanten. Bevor er die Bestellung verschickt, prüft er im Handelsregister, ob die Firma tatsächlich existiert. Dadurch kann er sicherstellen, dass er mit einem echten Unternehmen handelt und nicht auf Betrüger hereinfällt.

5. Grundsatz der Firmeneinheit

Ein Unternehmen darf nicht mehrere unterschiedliche Firmennamen führen — dafür sorgt der Grundsatz der Firmeneinheit (§ 17 HGB). Das verhindert, dass Unternehmen ihre Identität verschleiern oder Kunden täuschen.

Auch aus rechtlicher Sicht ist das wichtig: Ohne eine einheitliche Firmennennung ist unklar, wer für Verträge und Schulden verantwortlich ist. Zudem wäre es für Behörden (z. B. Finanzamt) schwierig, Steuer- und Buchhaltungsunterlagen richtig zuzuordnen, wenn ein Unternehmen unter mehreren Namen geführt wird.

➡️ Beispiel:
Ein Online-Shop hat viele negative Bewertungen. Um weiterhin Kunden zu gewinnen, eröffnet er unter einem neuen Namen, bleibt aber dasselbe Unternehmen. Kunden glauben, bei einer anderen Firma zu kaufen, obwohl sich nichts geändert hat. Solche Täuschungen sind durch den Grundsatz der Firmeneinheit verboten.

Firmengrundsätze — häufigste Fragen

  • Was sind die Firmengrundsätze?
    Firmengrundsätze sind grundlegende Prinzipien, die Unternehmen bei der Namensführung beachten müssen. Dazu gehören die Firmenwahrheit (Irreführungsverbot), Firmenkontinuität, Firmenunterscheidbarkeit, Firmeneinheit und Firmenöffentlichkeit.
  • Welche sind die fünf Firmengrundsätze?
    Die fünf Firmengrundsätze nach § 18 HGB sind:
    1. Kennzeichnungsfähigkeit – Die Firma muss das Unternehmen erkennbar machen.
    2. Unterscheidbarkeit – Sie darf nicht mit anderen Firmen verwechselt werden.
    3. Firmenwahrheit – Die Firma darf keine irreführenden Angaben enthalten.
    4. Beständigkeit – Die Firma soll auch bei Inhaberwechsel bestehen bleiben.
    5. Öffentlichkeit – Die Firma muss im Handelsregister eingetragen sein.
  • Was bedeutet der Grundsatz der Firmenbeständigkeit?
    Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit besagt, dass der Name eines Unternehmens trotz Inhaberwechsels oder Änderungen bestehen bleiben darf, selbst wenn er nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht.
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