Geringwertige Wirtschaftsgüter
Mit geringwertigen Wirtschaftsgütern kannst du deine Buchhaltung spürbar vereinfachen und Steuern sparen. Welche Kriterien dafür erfüllt sein müssen, erfährst du hier und im Video.
Inhaltsübersicht
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Geringwertige Wirtschaftsgüter — kurz GWG — sind bestimmte Gegenstände im Unternehmen, deren großer Vorteil in der vereinfachten Abschreibung liegt: Ihre gesamten Anschaffungskosten dürfen häufig sofort steuerlich geltend gemacht werden. Das spart Zeit und senkt die Steuerlast.
Damit ein Wirtschaftsgut als GWG gilt, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- beweglich,
- abnutzbar und
- selbstständig nutzbar.
Zusätzlich darf der Nettoanschaffungspreis 1.000 Euro nicht übersteigen.
Typische Beispiele für GWG sind Bürostühle, Werkzeuge oder Tablets.
Geringwertige Wirtschaftsgüter zählen immer zum Anlagevermögen — also zu den Dingen, die dem Betrieb langfristig dienen. Verbrauchsgüter wie Druckerpapier oder Reinigungsmittel hingegen werden nur kurzfristig genutzt und gelten nicht als GWG.
Wann ist ein Wirtschaftsgut ein GWG?
Damit ein Wirtschaftsgut als geringwertig gilt, muss es drei zentrale Merkmale erfüllen:
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Beweglich: Das Wirtschaftsgut lässt sich transportieren und ist nicht fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden. Typische Beispiele sind Drucker oder Werkbänke. Ein fest eingebautes Regal oder ein Heizkörper zählt dagegen nicht als beweglich.
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Abnutzbar: Der Gegenstand verliert durch Gebrauch oder Zeit an Wert. Das gilt z. B. für Bürostühle, Scanner oder Maschinen. Grundstücke hingegen nutzen sich nicht ab — sie gelten daher nicht als abnutzbar.
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Selbstständig nutzbar: Ein Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar, wenn es eigenständig eingesetzt werden kann — also ohne zusätzliche Geräte. Ein Tablet erfüllt diese Bedingung, weil es direkt verwendbar ist. Ein einzelner Monitor dagegen benötigt einen PC, um genutzt zu werden — er ist also nicht selbstständig nutzbar und damit kein GWG.
Wichtig: Damit ein Gegenstand als geringwertiges Wirtschaftsgut gilt, dürfen die Anschaffungskosten 1.000 Euro netto nicht überschreiten. Liegt der Nettopreis darüber, gelten andere Abschreibungsregeln — zum Beispiel die Poolabschreibung oder die reguläre Verteilung über mehrere Jahre.
Nur wenn alle genannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, darf das Wirtschaftsgut als GWG abgeschrieben werden.
Abschreibungsmethoden für GWG
Für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es zwei Möglichkeiten der Abschreibung: die Sofortabschreibung und die Poolabschreibung.
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Sofortabschreibung
Bei der Sofortabschreibung wird der gesamte Nettobetrag im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben. Das bietet sich besonders dann an, wenn hohe Einnahmen vorliegen und die Steuerlast im Anschaffungsjahr gesenkt werden soll. -
Poolabschreibung
Alternativ können Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten erfasst werden. Dieser wird pauschal über fünf Jahre abgeschrieben — unabhängig davon, wie lange das einzelne Wirtschaftsgut tatsächlich genutzt wird. Einmal in den Pool aufgenommen, kann das Wirtschaftsgut nicht mehr separat abgeschrieben oder entfernt werden — auch nicht bei Verkauf oder Verlust.
Welche Methode gewählt werden kann, hängt vom Nettowert des Wirtschaftsguts ab:
Nettowert | Mögliche Abschreibungsmethoden |
Bis 250 € | Sofortabschreibung |
250 € — 800 € | Wahlrecht: Sofort– oder Poolabschreibung |
800 € — 1.000 € | Nur Poolabschreibung |
Über 1.000 € | Keine GWG — reguläre Abschreibung notwendig |
Gut zu wissen: Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort ist genau geregelt, wann eine Sofortabschreibung zulässig ist und wann alternativ die Poolabschreibung zum Einsatz kommt.
Sofortabschreibung vs. Poolabschreibung: Ein direkter Vergleich
Liegt der Nettowert eines GWG zwischen 250 und 800 Euro, besteht also ein Wahlrecht. Die folgende Übersicht hilft bei der Entscheidung:
Sofortabschreibung | Poolabschreibung (Sammelposten) |
✓ Vorteil: Der gesamte Betrag wird sofort im Kaufjahr steuermindernd angesetzt — sinnvoll bei hohen Gewinnen. | ✓ Vorteil: Gleichmäßige Verteilung über fünf Jahre — sinnvoll bei konstanter Ertragslage. |
✗ Nachteil: In den Folgejahren fehlen die Abschreibungseffekte. | ✗ Nachteil: Der Sammelposten muss fünf Jahre lang geführt werden — auch bei Verkauf oder Verlust einzelner Gegenstände. |
Wer kann GWG abschreiben?
Grundsätzlich dürfen alle Unternehmer geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben — unabhängig von Unternehmensgröße oder Rechtsform. Dazu zählen auch Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer ausweisen.
Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört und ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt wird. Die Art der Gewinnermittlung spielt dabei keine Rolle: Sowohl bilanzierende Unternehmen als auch solche mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) können GWG ansetzen.
Wichtig: Für die GWG-Grenzen zählt immer der Nettobetrag — also der Preis ohne Umsatzsteuer. Das gilt auch für Kleinunternehmer, obwohl sie keine Vorsteuer abziehen dürfen.
Beispiel: Ein Bürostuhl kostet 950 € brutto. Auf der Rechnung stehen 798,32 € netto. Für die GWG-Regel ist nur der Nettopreis entscheidend — der Stuhl darf also sofort abgeschrieben werden.
Niederstwertprinzip
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind nicht die einzige Besonderheit, wenn es um Abschreibungen geht. Auch das Niederstwertprinzip ist relevant bei der Bewertung. Wie das funktioniert, erfährst du hier.